Was ist die Einlagensicherung?
Oder: Was passiert, wenn meine Bank pleite geht?
03.11.2024
Rubrik: Wissen
Autor: Markus Gäth
Wer sein Geld zu einer Bank trägt, möchte natürlich, dass es dort sicher ist. Sicherheit hieß in früheren Zeiten vor allem, dass das physische Geld hinter dicken Tresortüren lag und es Bankräubern möglichst schwer gemacht wurde, an das Geld ranzukommen.
Heutzutage besteht die größte Gefahr für mein Geld wohl vor allem darin, dass ich es durch “falsche” Geldanlagen verliere. Aber auch die Bank selbst kann sich verzocken und pleite gehen. Und ist die Bank erstmal pleite, ist mein eingezahltes Geld damit häufig auch weg!
Solche Bankpleiten kommen immer mal wieder vor und es gibt sie, seitdem es Banken gibt. Interessant bei solchen Bankpleiten ist, dass diese sich oft selbst beschleunigen.
Im Überblick
Anleger sollen sich sicher fühlen
Die Einlagensicherung soll Vertrauen in das Bankensystem geben und verhindern, dass Kunden bei einer Unregelmäßigkeit massenhaft Geld von ihrer Bank abheben und die Bank dadurch (noch schneller) zahlungsunfähig wird (sogenannte Bankansturm oder Bank Run).
In Europa gibt es Standards
Die Einlagensicherung ist europaweit gesetzlich geregelt und stark vereinheitlicht. Für Anleger gilt in ganz Europa eine garantierte Sicherheit von 100.000 EUR pro Person und Bank.
Einlagensicherung in Deutschland
In Deutschland gibt es neben der gesetzlichen noch eine freiwillige Einlagensicherung, der die meisten Banken in Deutschland auch angehören und zusätzliche Sicherheit gibt.
Ein paar Grundlagen - Der Bank Run und seine Gefahren
Die Ursache dafür ist folgende: Wird bekannt, dass eine Bank Zahlungsschwierigkeiten hat, versuchen die Bankkunden in aller Regel ihr eingezahltes Geld möglichst schnell in Sicherheit zu bringen. Dazu lassen sie sich ihr Geld möglichst schnell von der kriselnden Bank auszahlen. Es entsteht ein regelrechter Ansturm auf die Bank - daher auch Bankansturm, Schaltersturm oder Bank Run genannt.
Das Problem bei einem Bank Run ist, dass eine Bank das meiste Geld oft mittel- und langfristig angelegt hat. Sie verfügt also gar nicht über so viele Barreserven, um alle Kunden kurzfristig auszuzahlen. Das führt dann umso schneller zu einer Zahlungsunfähigkeit der Bank - in der Folge geht die Bank schneller pleite als es ohne den Bank Run der Fall gewesen wäre (oder vielleicht wäre die Pleite ohne den Bank Run sogar noch abwendbar gewesen).
Der Bank Run ist für eine Bank damit eine ernstzunehmende Gefahr, die nicht zu unterschätzen ist. Beispiele gibt es auch aus jüngster Vergangenheit, wie etwa der Fall der Credit Suisse zeigt. Aufgrund von Vertrauensverlust in die Sicherheit der Credit Suisse kam es innerhalb eines kurzen Zeitraums zu einer enormen Abwanderung von Kundenkapital (Neue Züricher Zeitung: Der digitale Bank-Run auf die Credit Suisse und mögliche Folgen). Diese Abwanderung vergrößerte die Schwierigkeiten der Bank und sie wurde schließlich von der UBS übernommen.
Werden gleich mehrere Banken von ihren Kunden überrannt, nennt man das auch Bankensturm oder Bankenpanik. Dies kann passieren, wenn gleich der gesamte Bankensektor droht zu kollabieren.
Zuletzt war das vor allem in der Finanzkrise 2008 und 2009 zu beobachten. Es bestand die große Sorge, dass sich Kunden massenhaft ihre Ersparnisse auszahlen lassen würden, um es “in Sicherheit” zu bringen.
Diverse europäische Regierungen sprachen damals garantierte Sicherheiten für Geldeinlagen in unterschiedlichen Höhen aus. Diese Sicherheiten sollten die Bankkunden beruhigen und sie von einem Bankensturm abhalten - mit Erfolg, wie sich gezeigt hat.
Zwar gab es in Europa und darüber hinaus bereits Sicherheitsmechanismen, die die Kundengelder im Fall einer Bankenpleite zum Teil abgesichert hätten, aber die staatlichen Garantien gaben den Menschen die ausschlaggebende Sicherheit.
Eine kurze Historie der Einlagensicherungen
Systeme und Mechanismen, um Banken und die eingezahlten Kundengelder zu schützen, gab es bereits weit vor der letzten Finanzkrise. Ein Blick auf Wikipedia verrät, dass erste Ansätze bis in die 1930er reichen, als Folge der ersten großen Weltwirtschaftskrise von 1929.
Ziel dieser Systeme war es schon immer, nicht nur einzelne Banken vor einer Pleite zu retten, sondern das Vertrauen der Anleger in Banken allgemein zu stärken, um so eine Beschleunigung von Bankenpleiten durch Bankanstürme zu vermeiden.
Die Funktionsweise und Struktur der Einlagensicherungen war allerdings sehr unterschiedlich und reichte von Pflichtversicherungen, die das angelegte Guthaben bis zu einer bestimmten Höhe absicherten, bis zu freiwilligen Mitgliedschaften für bestimmte Bankengruppen in eigene Sicherungsfonds. Einen einheitlichen banken- beziehungsweise gruppenübergreifenden Standard gab es nicht.
Eine Einlagensicherung per Gesetz wurde in Europa ab den 1980er Jahren angestrebt. Bis zur ersten EU-Richtlinie dauerte es allerdings noch bis 1994.
Die Einlagensicherungssysteme in Europa
Nicht zuletzt die Geschehnisse rund um die Finanzkrise brachten die EU dazu, die bis dahin bestehenden Sicherheitsmechanismen für Anleger weiter zu vereinheitlichen, um in der gesamten EU mehr Klarheit zu schaffen, was Anleger im Falle einer Bankenpleite tatsächlich erwarten können.
Das Einlagensicherungssystem in Europa, so wie es heute existiert, geht auf die Einlagensicherungsrichtlinie von 2014 zurück (eur-lex.europa.eu: Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014), die seitdem europaweit einheitlich regelt, in welchen Fällen die Einlagensicherung greift, welche Ausnahmen es von der Einlagensicherung gibt (das sind vor allem institutionelle Einlagen anderer Banken, Fonds oder des Staates) und welche Höhe die Entschädigung hat - nämlich 100.000 EUR pro Anleger (bei Ehepartnern also 200.000 EUR). In einigen Ausnahmen wie einem Hausverkauf gilt sogar eine Höhe von bis zu 500.000 EUR pro Anleger. Seit 2024 gilt zudem, dass die Erstattung der Gelder innerhalb von 7 Tagen, nachdem die Pleite der Bank festgestellt wurde, erfolgen soll.
Üblich für EU-Richtlinien ist die individuelle Umsetzung dieser Richtlinien in Form von länderspezifischen Gesetzen. In jedem europäischen Staat kann die konkrete Ausgestaltung der Einlagensicherung daher ein wenig anders aussehen - im Rahmen der geltenden Richtlinienbedingungen versteht sich.
In Österreich etwa gibt es zwei Institutionen, die die Einlagensicherung übernehmen: Die Einlagensicherung AUSTRIA GesmbH (ESA) und die Sparkassen-Haftungs GmbH. Wie durch die Namen bereits vermutet werden kann, kümmert sich die Sparkassen-Haftungs GmbH um die Einlagensicherung für die österreichischen Sparkassen und die daran angeschlossenen Banken, während in der ESA alle übrigen in Österreich ansässigen Banken inklusive der Raiffeisen- und Volksbanken Mitglied sein müssen.
In Spanien ist es der Fondo de Garantia de Depósitos de Entidades de Crédito (FGD), ein privatrechtlich geführter Fonds, der die Einlagensicherung für alle Kreditinstitute in Spanien zentralisiert und verwaltet.
Die Finanzierung dieser Sicherungs- oder Einlagenfonds übernehmen die jeweiligen Mitgliedsbanken. Die Banken müssen also selbst Geld einzahlen, das im Falle einer Insolvenz der jeweiligen Bank oder besser gesagt den jeweiligen Anlegern zugutekommt.
Die Einlagensicherung in Deutschland
Die rechtliche Ausgestaltung der Einlagensicherung in Deutschland ist durch das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG [gesetze-im-internet.de: EinSiG]) geregelt. Dieses Gesetz setzt die Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/49/EU in deutsches Recht um.
Einlagensicherungsinstitutionen in Deutschland müssen wiederum die Vorgaben des EinSiG umsetzen. Insgesamt besteht das deutsche Einlagensicherungssystem aus mehreren Institutionen. Einige Institutionen bilden dabei die gesetzliche Einlagensicherung ab (sie setzen also das EinSiG unmittelbar um), andere die freiwillige Einlagensicherung. Insgesamt umfasst das deutsche Einlagensicherungssystem folgende Institutionen:
- Gesetzliche Einlagensicherungen
- Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB)
- BVR Institutssicherung GmbH
- Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe
- Freiwillige Einlagensicherungen
- Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB)
- Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V.
Gesetzliche Einlagensicherungen und wie sie funktionieren
Die gesetzlichen Einlagensicherungen setzen wie erwähnt die Vorgaben des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) um. Jede Bank, die in Deutschland tätig ist, muss einer der gesetzlichen Einlagensicherungseinrichtungen angehören.
Die gesetzlichen Einrichtungen garantieren die Absicherung der Kundeneinlagen von bis zu 100.000 EUR - wie es alle gesetzlichen Einlagensicherungen in Europa erfüllen müssen. Diese Höhe gilt pro Anleger. Sie erhöht sich also zum Beispiel bei Ehepartnern auf 200.000 EUR, wenn sie zusammen ein Gemeinschaftskonto führen. Im Insolvenzfall sollen die Anleger ihre Einlagen innerhalb von 7 Tagen zurückerhalten.
Die Auszahlung des Geldes erfolgt automatisch durch die jeweilige Einrichtung der Einlagensicherung. Als Kunde der Bank muss man sich also nicht extra irgendwo melden. Der Kontakt zum Anleger wird stattdessen durch die Einlagensicherung aufgenommen.
Einzige Ausnahme ist der Fall, in dem einem als Kunden mehr als die besagten 100.000 EUR Entschädigung zustehen. Dies ist laut EinSiG etwa der Fall, wenn höchstens 6 Monate zuvor eine privat genutzte Immobilie verkauft oder eine Lebensversicherung ausgezahlt wurde und das Geld bis dahin auf einem Konto bei der insolventen Bank lag. In solchen Fällen muss der Kunde selbst Kontakt zur Einlagensicherung aufnehmen, auf den besonderen Umstand hinweisen und die Nachweise hierzu liefern.
Die Frist für die Auszahlung des abgesicherten Geldes beginnt mit der Feststellung durch die BaFin (die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht), dass die jeweilige Bank zahlungsunfähig ist. In anderen europäischen Ländern gilt hier die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit durch die jeweilige landeseigene Bankenaufsichtsbehörde.
Schauen wir uns die gesetzlichen Einlagensicherungen in Deutschland einmal genauer an…
1. Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB)
Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) ist die gesetzliche Einlagensicherung für private Banken in Deutschland. Alle privaten Banken in Deutschland sind verpflichtet, dieser Einrichtung anzugehören. Dies gilt auch für ausländische Banken, die in Deutschland eine Niederlassung haben und über eine deutsche Banklizenz verfügen.
Hinweis: Solange eine ausländische Bank in ihrem jeweiligen Heimatland und unter dortiger Banklizenz aktiv ist, greift die Einlagensicherung dieses Landes. Nur wenn die ausländische Bank einen deutschen Ableger mit deutscher Banklizenz hat, greift auch die deutsche Banklizenz. Wir bei Tagesgeld-Überblick weisen daher bei unseren Vergleichen immer auf die jeweils gültige Einlagensicherung des jeweiligen Angebots hin.
2. Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR)
Die genossenschaftlichen Banken, zu denen Volksbanken und Raiffeisenbanken gehören, sind im Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) organisiert. Der BVR betreibt eine eigene Sicherungseinrichtung, die sowohl eine gesetzliche als auch eine freiwillige Einlagensicherung umfasst.
Der BVR schützt mit seiner gesetzlichen Einlagensicherung die üblichen 100.000 Euro pro Anleger. Die freiwillige Sicherung schützt darüber hinaus theoretisch alle Einlagen der Kunden vollständig.
Die Funktionsweise der freiwilligen Einlagensicherung ist jedoch etwas komplexer und hat vor allem das Ziel, die Insolvenz einer angeschlossenen Bank zu verhindern. Die Schieflage einer Mitgliedsbank soll also bereits im Vorfeld verhindert werden und eine Insolvenz erst gar nicht eintreten.
Laut eigenen Angaben musste der BVR in seinen 80 Jahren bislang noch nicht einmal Kunden entschädigen (Wer wir sind - Unsere Sicherungseinrichtung - BVR - Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken). Ob und inwieweit die freiwillige Einlagensicherung direkt Kundeneinlagen entschädigen würde, ist daher schlecht zu sagen. Der Umstand, dass es bislang noch nie zu einer Insolvenz gekommen ist, spricht aber durchaus für die Funktionsfähigkeit des BVR.
3. Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe
Die Sparkassen und ihre Verbundpartner haben ein eigenes Sicherungssystem, den Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe. Dieser Haftungsverbund ist wiederum eine Kombination aus verschiedenen Sicherungsmechanismen und verfolgt ebenfalls primär das Ziel, eine Insolvenz innerhalb der Sparkassen-Finanzgruppe zu verhindern.
Zunächst umfasst der Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe ebenso wie der BVR eine anerkannte gesetzliche Einlagensicherung nach dem EinSiG, der die üblichen 100.000 EUR pro Anleger absichert.
Darüber hinaus besteht der Haftungsverbund aus elf regionalen Sparkassenstützungsfonds sowie den Sicherungseinrichtungen der Landesbanken und der Landesbausparkassen. Diese in Summe 13 Einrichtungen greifen (präventiv) ein, wenn ein Mitgliedsinstitut in finanzielle Schwierigkeiten gerät.
Der Haftungsverbund sorgt also (wie auch der BVR für seine Mitgliedsbanken) dafür, Insolvenzen bei Sparkassen, Landesbanken und Landesbausparkassen im Vorfeld abzuwenden, damit diese ihren Verpflichtungen gegenüber den Einlegern vollständig nachkommen können.
Sollte es dennoch zu einer Insolvenz kommen, deckt auch der Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe theoretisch sämtliche Ansprüche der Anleger ab. Seit seiner Gründung in den 1970er Jahren hat aber auch der Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe noch keinen Insolvenzfall zu verzeichnen (Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe | Sparkasse.de). Eine konkrete Auszahlung an Sparkassenkunden hat es somit noch nicht gegeben. Was aber auch in diesem Fall wieder für die Funktionsfähigkeit des Haftungsverbunds spricht.
Freiwillige Einlagensicherungen
Neben den gesetzlichen Einlagensicherungen gibt es in Deutschland freiwillige Einlagensicherungen. Der Begriff “freiwillig” beschreibt dabei nicht nur den Umstand, dass Banken hier freiwillig Mitglied werden können, sondern auch den Umstand, dass es für den Anleger rein rechtlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung gibt. Sie könnte also im Zweifel nicht eingeklagt werden.
Dennoch erhöht aus unserer Sicht eine freiwillige Einlagensicherung die Sicherheit der Geldanlage enorm. Aus der Vergangenheit ist uns bislang kein Fall bekannt, in dem eine freiwillige Einlagensicherung in Deutschland ihren Sicherheitsgarantien nicht nachgekommen ist.
Wichtig zu erwähnen ist, dass die freiwilligen Einlagensicherungen nur solche Beträge absichern, die über die gesetzliche Sicherungshöhe von 100.000 EUR pro Person und Bank hinausgehen. Sie erstatten also nicht zusätzlich zur gesetzlichen Einlagensicherung, sondern erhöhen den abgesicherten Betrag (sonst würde man im Zweifel ja doppelt entschädigt werden).
Neben den bereits aufgeführten Einlagensicherungen der Volks- und Raiffeisenbanken (BVR) und dem Haftungsverbund der Sparkassen-Finanzgruppe, die beide jeweils eine freiwillige Einlagensicherung beinhalten, gibt es in Deutschland noch zwei weitere freiwillige Einlagensicherungen:
- Einlagensicherungsfond des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB)
- Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (VÖB)
Auch diese schauen wir uns etwas genauer an…
Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB)
Der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken ist die freiwillige Einlagensicherung für alle privaten Banken in Deutschland. Ihm sind auch die meisten privaten Banken in Deutschland angeschlossen (zur Erinnerung: Banken sind zu einer Mitgliedschaft in einer freiwilligen Einlagensicherung nicht verpflichtet. Es gibt daher durchaus private Banken, die keiner freiwilligen Einlagensicherung angeschlossen sind).
Der Einlagensicherungsfonds des BdB wurde 1974 gegründet und bietet eine Absicherung für Einlagen von bis zu 5 Millionen EUR pro Person und Bank für Privatpersonen (ab 2025 noch 3 Millionen EUR und ab 2030 noch 1 Million EUR) und 50 Millionen EUR für Unternehmen (ab 2025 noch 30 Millionen EUR und ab 2030 noch 10 Millionen EUR).
Der Fonds speist sich aus Gebühren und Einlagen der angeschlossenen Banken. Die Zielmarke des Fonds liegt bei 0,5% der abzusichernden Kundeneinlagen.
Der Einlagensicherungsfonds hat sich freiwillig dazu verpflichtet, im Entschädigungsfall genauso wie bei den gesetzlichen Einlagensicherungen eine Frist von 7 Tagen für die tatsächliche Entschädigung einzuhalten. Der Entschädigungsfall tritt ein, wenn die BaFin (die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) die Zahlungsunfähigkeit einer Bank feststellt.
Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands e.V. (VÖB)
Die zweite freiwillige Einlagensicherung ist der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands. Ihm gehören eine knappe Handvoll öffentlicher Banken an.
Gegründet wurde der Einlagensicherungsfonds des VÖB 1994. Seitdem gab es noch keinen Entschädigungsfall, in den der Fonds hätte eingreifen müssen (bei allerdings auch nur der genannten überschaubaren Anzahl an Mitgliedern).
Im Gegensatz zum Einlagensicherungsfonds des BdB gibt der Fonds des VÖB weder eine konkrete Sicherungshöhe für Kundeneinlagen an noch einen Zeitraum, in dem im Entschädigungsfall die Einlagen erstattet werden. Vielmehr heißt es in der Satzung “Leistungen [...] erfolgen auf freiwilliger Basis nach der Leistungsfähigkeit des Fonds”.
Wann eine Entschädigung zu leisten ist, entscheidet eine Mitgliederversammlung. Im Ernstfall dürfte das vermutlich einiges an Zeit und Geduld kosten.
Der Einlagensicherungsfonds des VÖB finanziert sich wie die anderen Fonds auch aus Gebühren und Einlagen der Mitgliedsbanken. Die Sollhöhe des Fonds beträgt 0,1% der abzusichernden Kundeneinlagen.
Aufgrund seiner recht vagen Angaben zu Erstattungshöhen und -fristen ist der Einlagensicherungsfonds des VÖB sicherlich nicht ganz so attraktiv wie der des BdB, aber grundsätzlich immer noch eine zusätzliche Sicherheit für Kunden.
Außerdem gehören dem Fonds wie erwähnt nur ein paar einzelne öffentliche Banken an, sodass man als Privatanleger dem Einlagensicherungsfonds des VÖB im Zweifel oft gar nicht über den Weg läuft.
Zusammenfassung
Mit der EU-Einlagensicherungsrichtlinie von 2014 wurde das Einlagensicherungssystem europaweit stark vereinheitlicht. Jedes europäische Land setzt die Richtlinie zwar jeweils etwas anders um, als Privatanleger kann man aber in allen europäischen Ländern von ähnlichen Prozessen und Abläufen ausgehen, sollte es zu einer Bankenpleite kommen.
In Deutschland haben wir neben der gesetzlichen zudem noch eine freiwillige Einlagensicherung. Diese erhöht für Anleger die Sicherheit bei Geldanlagen bei deutschen Banken entsprechend. Andere europäische Länder haben keine freiwillige Einlagensicherung.
Wir kennen jetzt also die rechtlichen Hintergründe zur europäischen Einlagensicherung und die wichtigsten Eckpunkte (100.000 EUR Sicherungshöhe, 7 Tage bis zur Auszahlung und so weiter).
In einem späteren Artikel wollen wir uns die unterschiedlichen Sicherheitsniveaus der einzelnen Einlagensicherungen anschauen. Ist die spanische Einlagensicherung so sicher wie deutsche? Oder gibt es hier Unterschiede, die ich beachten sollte? Wir werden es herausfinden!